Die Satzung
       Verband im Wandel


 

Satzung des Familienverbandes Hüttenhen

Präambel

Nach der vollständigen Zergliederung der ursprünglichen Stämme und Sippen zunächst in Großfamilien und dann in immer kleinere Familieneinheiten besteht die Aufgabe des Familienverbandes Hüttenhen darin, allen lebenden Mitgliedern
- ihren persönlichen Lebensort im Rahmen einer vor Jahrhunderten begonnenen und sich immer weiter fortsetzenden Abstammungsreihe aufzuzeigen,
- ihnen das Bewußtsein für die eigene Geschichte und Bedeutung innerhalb der Familientradition zu vermitteln,
- ihnen ein Gefühl der Zusammengehörigkeit und Einbindung in die Familiengemeinschaft zu bieten,
- den Verstorbenen ein ehrenvolles Andenken zu bewahren.
Diesen Zwecken dient:
- die Familienforschung, die ihren Niederschlag u.a. im Familienbuch findet,
- die Herausgabe der Familiennachrichten,
- die Durchführung von Familientagen,
- die Kontaktpflege und gegenseitige Hilfe der Familienmitglieder untereinander,
- die Rückbesinnung auf das gemeinsame historische und kulturelle Erbe.
Dabei ist die aktive Teilnahme möglichst vieler Hüttenhens am Verbandsleben allgemein und an den Familientagen insbesondere unverzichtbar, denn nur sie ermöglicht dem Verband ein sinnvolles Arbeiten und wird dem Geist dieser Präambel gerecht, deren oberstes Ziel die Integration aller Hüttenhens ist und bleibt.

§ 1 Mitgliedschaft
Dem Verband gehören als Mitglieder alle Nachkommen von Namensträgern Hüttenhen, Hüttenhein, Hüttenhain oder von solchen in noch älteren Schreibweisen an, die diesen Namen - gleich aus welchem Rechtsgrunde - führen, sowie alle, die einen der oben genannten Namen als Geburtsnamen führen. Dazu ihre Ehepartner, Kinder, Enkel, und alle, die auf Grund ihres Zugehörigkeitsgefühls ihren Wunsch auf Mitgliedschaft schriftlich bekunden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Schriftführer.

§ 2 Organe
Die Organe des Familienverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung (Familientag)
2. der Vorstand (Familienrat).

§ 3 Der Familienrat
1. Der Vorstand des Verbandes führt die Bezeichnung "Familienrat".
2. Der geschäftsführende Vorstand (engere Familienrat) besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
3. Der Gesamt-Vorstand (erweiterter Familienrat) besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- je einem Vertreter aller Familien-Linien.
4. Es dürfen bis zu zwei Ämter im Familienrat in Personalunion verwaltet werden; dies gilt nicht für die Ämter der beiden Vorsitzenden, welche stets von zwei verschiedenen natürlichen Personen ausgeübt werden müssen.
Der Familienrat tagt zumindest einmal im Jahr. Ort und Zeitpunkt bestimmt der erste Vorsitzende. Im übrigen tagt der Familienrat nach Bedarf oder wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt; im letzteren Fall soll der Familienrat innerhalb einer Frist von zwei Monaten zusammentreten.
5. Die Mitglieder des Familienrats werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahlen sind zulässig. Tritt der Familientag nicht innerhalb von zwei Jahren zusammen, so nimmt der Familienrat seine Aufgaben kommissarisch bis zum nächsten Zusammentreten wahr.
Scheidet er erste Vorsitzende aus, tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Scheidet ein übriges Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus seiner Funktion aus, wählt der Gesamtvorstand einen Nachfolger, der die Aufgaben bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt.
6. Der engere Familienrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind (darunter zumindest einer der beiden Vorsitzenden). Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder dieser zwei Vorstandsmitglieder ist einzeln berechtigt, den Familienverband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 4 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Leitung der Organisationsgeschäfte, die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung des Verbandsvermögens, die Erstellung des Jahresberichtes sowie die Vorbereitung, die Einberufung und die Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte; darüber hinaus trifft er in dringenden Fällen die erforderlichen Eilentscheidungen.

§ 5 Der Familientag
Oberstes Organ des Familienverbandes ist der Familientag. Diese Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit im Abstand von mindestens zwei Jahren zusammentreten. Die Mitglieder werden vom Familienrat unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs Wochen schriftlich einberufen. Neun Mitglieder des Familienverbandes können ebenfalls die Einberufung des Familientages schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 6 Aufgaben des Familientages
1. Der Familientag ist zuständig für alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit die Vorschriften dieser Satzung nicht etwas anderes festlegen.
2. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Familientages besteht in folgenden Fällen:
2.1 Beschluß des Wirtschafts- und Haushaltsplanes
2.2 Entlastung des Familienrates
2.3 Wahl der Mitglieder des Familienrates
2.4 Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Familienrates

§ 7 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Abstimmung und Wahlen
1. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderen vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Wahlen werden grundsätzlich schriftlich und geheim durchgeführt. Wenn niemand widerspricht, kann durch Handaufheben gewählt werden. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Beschlüsse werden durch Handaufheben gefaßt; dem Antrag eines Mitglieds des Familienverbandes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
4. In besonderen Fällen kann der engere Familienrat beschließen, daß eine schriftliche Abstimmung für die Organe durchgeführt wird. In solchen Fällen ist vom Vorstand festzulegen und allgemein bekanntzugeben, daß die Abstimmungszettel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an eine bestimmte Adresse abzusenden sind. Verspätet eingehende Abstimmungszettel sind als ungültige Stimmabgabe zu werten; in Zweifelsfällen ist der Poststempel maßgebend.

§ 9 Vermögen des Verbandes
Es wird ein Familienstammvermögen gebildet, dem alle nicht zweckgebundenen Zuwendungen zufließen.
Dieses Vermögen ist sicher anzulegen; öffentlich-rechtliche Kreditinstitute bzw. private Großbanken sind zu bevorzugen. Über die Einzelheiten entscheidet der engere Familienrat.
Das Familienstammvermögen soll ausschließlich zur Bestreitung von Kosten verwendet werden, die durch die Verbandsarbeit entstehen (Familienforschung, Familiennachrichten und Sonderdrucke, Familientage etc.).

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Zahlung von Beiträgen ist freiwillig. Die Höhe von Beitragszahlungen liegt im Ermessen der Mitglieder.
Es wird jedoch erwartet, daß die Familienmitglieder mindestens einmal jährlich eine ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechende Spende leisten, um dem Verband seine Tätigkeit im Dienste der Familie zu ermöglichen.

§ 11 Kassen- und Rechnungsprüfung
1. Die Kasse des Familienverbandes wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
2. Die Kassenprüfer dürfen während des Zeitraumes, der ihre Kassenprüfung umfaßt, nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.

§ 12 Satzungsänderungen
Die Änderung dieser Satzung kann nur mit Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 13 Aufgaben der Mitglieder
Jedes Mitglied ist angehalten, nach Möglichkeit aktiv am Verbandsleben teilzunehmen, wie es dem Geist der Präambel entspricht. Alle wichtigen familiären Ereignisse (Hochzeiten, Geburten, Sterbefälle, Jubiläen, Wohnungswechsel etc.) sollen möglichst bald dem Schriftführer mitgeteilt werden.

§ 14 Auflösung des Familienverbandes
1. Die Auflösung des Familienverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn dies der erweiterte Familienrat mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
4. Bei Auflösung des Familienverbandes ist das gesamte Vermögen einer Institution zu übergeben, die sich der Familienforschung aktiv widmet. Öffentlich-rechtliche Institutionen (z.B. Universitäts-bibliotheken) sind zu bevorzugen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung trat am 26. September 1987 auf Beschluß des Familientages in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt traten alle früheren Satzungen des Familienverbandes außer Kraft.